

Lokale Elektrizitätsgemeinschaften (LEG) in der Schweiz
(Stand der Bearbeitung: 24.2.2025)
Am 9. Juni 2024 wurde das neue Stromversorgungsgesetz in der Schweiz angenommen, das ab 2026 die Gründung von lokalen Elektrizitätsgemeinschaften (LEG) ermöglicht. Diese Neuerung bietet für Besitzer von Solaranlagen eine spannende Möglichkeit, ihren Strom vor Ort effizienter zu nutzen und Kosten zu sparen. Auf dieser Seite erfahren Sie, wie eine LEG funktioniert, welche Voraussetzungen und Vorteile sie bietet und wie Sie sich bereits jetzt auf diese Entwicklung vorbereiten können.
Was ist eine Lokale Elektrizitätsgemeinschaft (LEG)?
Eine LEG ist ein Zusammenschluss von Endverbrauchern, Erzeugern erneuerbarer Energien und Speicherbetreibern, die ihren selbst erzeugten Strom innerhalb einer Gemeinschaft verteilen und nutzen können. Ziel ist es, die Nutzung von Flächen für Photovoltaik besser zu nutzen, den Strom lokal im Quartier oder in der Gemeinde zu verbrauchen, so Kosten zu senken und das Stromnetz zu entlasten.
Wann kommt die LEG in die Schweiz?
Die lokalen Elektrizitätsgemeinschaften werden in der Schweiz am 1. Januar 2026 eingeführt. Die Verordnungen dazu wurde vom Bundesrat am 19.2.2025 veröffentlicht. Interessierte Unternehmen und Privatpersonen können sich damit auf der final definierten gesetzlichen Grundlage auf die Umsetzung vorbereiten.
Was sind die gesetzlichen Grundlagen?
Die Rahmenbedingungen der lokalen Elektrizitätsgemeinschaften werden im Stromversorgungsgesetz und in der Stromversorgungsverordnung geregelt. In den folgenden Abschnitten haben wir alle wichtigen Informationen für Sie zusammengefasst.
Voraussetzungen für die Teilnahme an einer LEG
→ Geografische Nähe: Alle Teilnehmer der LEG müssen sich in der gleichen Gemeinde, beim gleichen Netzbetreiber und auf der gleichen Netzebene (nur 5 oder 7, bis 36 kV) befinden.
→ Intelligente Messsysteme: Jeder Teilnehmer muss mit einem intelligenten Messsystem (Smart Meter) ausgestattet sein, das den Verbrauch und die Erzeugung des Stroms erfasst.
→ Leistungsanforderungen: Die eingebrachten Erzeugungsanlagen müssen zusammen mindestens 5% der Anschlussleistung aller teilnehmenden Endverbraucher abdecken. Dazu darf nur die nicht-eigenverbrauchte Elektrizität der Teilnehmenden zur Leistung gezählt werden.
→ Zusammenschlüsse zum Eigenverbrauch (ZEV): Sie können an einer LEG teilnehmen.
→ Begrenzung: Es kann nur an einer LEG teilgenommen werden.
Funktionsweise und Verwaltung
Die Teilnehmer einer LEG regeln untereinander die Art und Weise, wie der erzeugte Strom verteilt wird, und bestimmen einen Vertreter, der die Gemeinschaft gegenüber dem Verteilnetzbetreiber vertritt.
Die innerhalb einer LEG erzeugte Elektrizität wird primär lokal verbraucht, der Preis kann intern frei bestimmt werden. Sollte der Strombedarf den selbst erzeugten Strom übersteigen, wird der sogenannte Reststrom vom Grundversorger oder einem Drittanbieter (nur bei marktberechtigten Teilnehmern) bezogen. Das heisst also konkret, dass die Teilnehmenden weiterhin unabhängig voneinander den Reststrom beschaffen.
Nutzung des Verteilnetzes und Kosten
Innerhalb einer LEG darf der Überschussstrom eines Teilnehmers über das öffentliche Stromnetz an einen anderen Teilnehmer weitergeleitet werden.
Dabei profitieren LEG-Mitglieder von einer Reduktion der Netznutzungsentgelte:
- Bei einer einfachen Übertragung innerhalb einer Netzebene liegt die Reduktion bei 40%.
- Wenn der Strom über mehrere Netzebenen übertragen wird, beträgt die Ermässigung 20%.
Wie viele Netzebenen für eine bestimmte Übertragung genutzt werden, kann und muss der Verteilnetzbetreiber beantworten. Dazu muss er die Netztopologie spätestens innerhalb von 14 Tagen ab einer entsprechenden Anfrage offenlegen.
Auch wenn die tatsächlichen Einsparungen im Netzbetrieb durch eine LEG gering sind, ist diese Reduktion wichtig, um das Modell attraktiver zu machen und seine Verbreitung zu fördern.
Wenn nicht alle am gleichen Leitungsstrang angeschlossen sind, sinkt der Abschlag auf 20%. Nicht am “gleichen Leitungsstrang” bedeutet, dass eine Verbindung von einem Teilnehmendem zum andern nur über eine weitere Netzebene erreicht werden kann.
Eine LEG ist nicht von der Stromreserve- und sonstigen Abgaben oder Steuern befreit. Diese Kosten fallen weiterhin für alle Teilnehmenden an, unabhängig von der internen Stromweiterleitung innerhalb der LEG.
Vorteile einer LEG
Die Gründung einer LEG bietet zahlreiche Vorteile für Solaranlagenbesitzer und andere Erzeuger erneuerbarer Energien:
→ Höhere Energieeffizienz: Der lokal erzeugte Strom kann innerhalb der Gemeinschaft direkt verbraucht werden, was die Abhängigkeit vom Netz verringert.
→ Kostensenkung: Durch den Eigenverbrauch können Netzgebühren und Stromkosten gesenkt werden.
→ Mehr Unabhängigkeit: Eine LEG ermöglicht mehr Autonomie vom zentralen Stromnetz und den Stromanbietern.
→ Nachhaltigkeit: Die lokale Nutzung von erneuerbarem Strom trägt zur Entlastung des Stromnetzes bei und unterstützt die Energiewende.
Lokale Elektrizitätsgemeinschaften in anderen Ländern
Andere Länder haben bereits ähnliche Konzepte wie die LEG eingeführt. In Österreich beispielsweise gibt es bereits die Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften (EEG). Dort können sowohl private Haushalte als auch Unternehmen lokal erzeugten Strom gemeinsam nutzen, ähnlich wie bei den LEG in der Schweiz. Auch in der EU wurde mit der Förderung von Energiegemeinschaften ein ähnliches Modell etabliert.
Unsere Dienstleistung für LEG-Teilnehmer
Die Verwaltung und Organisation einer LEG, einschliesslich der Messung, Abrechnung und Kommunikation mit dem Netzbetreiber, kann aufwendig sein. Die SRS wird ab 2026 umfassende Dienstleistungen für LEG-Teilnehmer anbieten. Wir übernehmen für Sie den gesamten administrativen Aufwand, von der Messung und Abrechnung bis zur Kommunikation mit dem Netzbetreiber. So müssen Sie sich nicht um die technischen und organisatorischen Details kümmern.
Vereinbaren Sie eine persönliche Beratung oder besprechen Sie mit uns die Vertragsvorlage für eine LEG.